Ebenfalls mit dem Grundsatz der Namensbeständigkeit im Recht der Partnerschaftsgesellschaft hatte sich das OLG Hamm zu befassen (Beschl. v. 1.2.2018 – 27 W 145/17). Auch dieser Entscheidung lag ein für die registerliche Praxis wohl nicht ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde: Eine Partnerschaftsgesellschaft trug bereits seit vielen Jahren den Namen eines Gründungspartners. Auch nach dessen Ausscheiden führte sie ihn mit seiner Zustimmung fort. Zwischenzeitlich war jedoch ein weiterer Partner eingetreten, dessen Name die Gesellschaft seither ebenfalls trug. Als auch dieser Partner ausschied, verweigerte er gegenüber der Gesellschaft die Fortführung seines Namens, woraufhin die verbleibenden Gesellschafter zum Ursprungsnamen der Partnerschaft unter Nennung allein des Gründungspartners zurückkehren wollten. Dies hat ihnen das OLG Hamm mit einer fragwürdigen Begründung verweigert. Der begehrte Name enthalte entgegen § 2 Abs. 1 PartGG nicht den Namen mindestens eines (aktiven) Partners. Der Gesellschaft sei es zudem verwehrt, sich auf den Grundsatz der Firmenfortführung zu berufen und Bestandsschutz geltend zu machen, da sie ihren hergebrachten Namen freiwillig aufgegeben habe.

Rein formal gesehen mag dies zwar zutreffen, weil die Gesellschaft zwischenzeitlich den Namen ihres Gründungspartners nicht mehr (alleinig) geführt hat. Richtigerweise kann aber von einer echten Namensneubildung im Streitfall keine Rede sein. Auch eine Irreführung des Rechtsverkehrs war nicht zu befürchten. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Namensänderung, die allein aufgrund des nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB nicht erteilten Einverständnisses notwendig wurde. Insoweit ist zu bedenken, dass die Rückkehr zum alten Namen eine für die Gesellschaft wichtige kontinuitätsstiftende Funktion erfüllt hätte. Der Senat ermöglicht es stattdessen dem ausscheidenden Gesellschafter, durch die Verweigerung zur Namensfortführung mittelbar die Identität der gesamten Gesellschaft zu beeinträchtigen. Dies vermag nicht zu überzeugen und unterstreicht einmal mehr das Bedürfnis, den Zwang zur Namensführung im Recht der Partnerschaftsgesellschaft aufzugeben (s. dazu bereits 2.). Weniger streng (aber zutreffend) hatte noch das LG Essen in einem Beschluss aus dem Jahr 2002 (v. 14.11.2002 – 7 T 304/02) entschieden. Danach darf eine Partnerschaftsgesellschaft den Namen eines ausgeschiedenen Partners – mit dessen Zustimmung – auch dann weiterführen, sofern sie ihren Namen aufgrund der Zustimmungsverweigerung eines weiteren ausscheidenden Namenspartners teilweise ändern muss.

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