Weiterhin hat die Satzungsversammlung der BRAK in ihrer Sitzung vom 26.11.2018 beschlossen, die Fachanwaltsordnung um eine Fachanwaltbezeichnung für Sportrecht zu erweitern; damit gibt es nun insgesamt 24 Fachanwaltschaften.

Daneben liegt inzwischen der Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BT-Drucks 19/4724) vor. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz soll die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umsetzen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist bereits am 9.6.2018 abgelaufen. Ziel der Neuregelung ist es, den in Deutschland bisher bestehenden Schutz vor einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen über §§ 17–19 UWG und §§ 823, 826, 1004 BGB hinaus zu erhöhen, die Verfolgung aus einer Verletzung folgender zivilrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu verbessern und so die Rechtssicherheit für Unternehmen zu stärken. Nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs wurde in der Anwaltschaft jedoch insbesondere im Hinblick auf eine im Gesetzentwurf in § 5 Nr. 2 enthaltene Regelung, welche die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu Zwecken des sog. Whistleblowing rechtfertigt, die Gefahr gesehen, dass das Gesetz zur Aufweichung der anwaltlichen Verschwiegenheit führen und Anwälte zur Preisgabe vom Mandatsgeheimnis umfasster Informationen zum Schutz (vermeintlich) höherrangiger Interessen zwingen würde. Nachdem die BRAK hierauf in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (Nr. 17/2018) energisch hingewiesen hatte, legt § 1 Abs. 3 GeschGehG-E jetzt fest, dass der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 StGB erfasst wird, unberührt bleibt.

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