(OLG Stuttgart, Urt. v. 27.4.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17) • Bei der Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt es sich nicht um eine starre, sondern vielmehr um veränderliche Wertgrenze. Aus verfassungsrechtlichen Gründen, insb. im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, kommt eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht.

ZAP EN-Nr. 81/2019

ZAP F. 1, S. 135–135

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