In Deutschland sind aktuell für 6,3 Mio. Dieselfahrzeuge Softwareupdates zur Senkung der NOx-Emissionen vorgesehen. Hierfür erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt fortlaufend die erforderlichen Freigaben für die Umrüstungen. Trotz Verpflichtung zu diesen Umrüstungen weigern sich manche Dieselbesitzer, die erforderlichen Werkstattarbeiten durchführen zu lassen. Sie befürchten Nachteile wie etwa Mehrverbrauch oder Motorschäden. Im Bundestag ist nun die Frage aufgekommen, wie die Rechtslage zu diesen Softwareupdates ist. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage hat sich die Bundesregierung dazu geäußert (BT-Drucks 19/6793).

Wie die Regierung in ihrer Auskunft mitteilt, gibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine Softwareupdates frei, die zu Verschlechterungen bei Schadstoff-, Geräusch- und CO2-Emissionen sowie Kraftstoffverbrauchswerten führen. Des Weiteren überprüfe das KBA, ob durch die jeweilige Maßnahme die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Motorleistung und das maximale Drehmoment negativ beeinflusst werden. Auch in diesen Fällen werde keine Freigabe für die Software erteilt.

Was die Haftungsfrage angeht, so schreibt die Regierung: Hat ein Fahrzeughalter mit einer Werkstatt einen Vertrag über das Aufspielen eines Softwareupdates geschlossen, würden die Vorschriften der werkvertraglichen Gewährleistung gelten. Eine Haftung des Verkäufers eines Fahrzeugs bestehe nach geltendem Recht hingegen nicht, wenn nach Lieferung des Fahrzeugs ein Mehrverbrauch, Leistungsverlust oder erhöhter Verschleiß durch ein Softwareupdate des Herstellers oder eines Drittanbieters entstehe.

Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang aber auch auf die kommende EU-Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels. Nach derzeitigem Verhandlungsstand soll danach der Verkäufer von Waren mit digitalen Elementen verpflichtet sein, durch Softwareupdates den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte auch nach Lieferung zu erhalten. Die Bundesregierung schreibt, dass sie die Normierung einer solchen Updateverpflichtung des Verkäufers unterstütze.

[Quelle: Bundesregierung]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge