(BVerwG, Beschl. v. 30.6.2016 – 2 B 3/15) • Ein Beamter, der Mitglied einer Gewerkschaft ist, hat keinen Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge für einen Einsatz als Ordner bei einer Demonstration, die der Unterstützung eines Warnstreiks seiner Gewerkschaft anlässlich von Tarifverhandlungen gegen seinen Dienstherrn dient. Dem steht das geltende beamtenrechtliche Streikverbot entgegen. Beamte sind nämlich nicht berechtigt, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Art. 33 Abs. 5 GG enthält ein umfassendes Streikverbot für alle Beamten, das deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt und auch ohne besondere einfachgesetzliche Verbotsregelungen beachtet werden muss. Dass die Übernahme von ehrenamtlichen Ordnerdiensten anlässlich einer kollektiven Kampfmaßnahme als Teilnahme-, zumindest aber als Unterstützungshandlung zu qualifizieren ist, liegt auf der Hand.

ZAP EN-Nr. 104/2017

ZAP F. 1, S. 120–120

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