(OLG Bremen, Beschl. v. 9.11.2016 – 4 UF 108/16) • Die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljährigenadoption kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist, und zwischen Annehmenden und Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht. Der Respekt vor einer langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption“ zu zerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen, denn auch wenn rechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leiblichen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts der langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen.

ZAP EN-Nr. 92/2017

ZAP F. 1, S. 116–117

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