(OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.8.2016 – 5 W 22/16) • Das Nichterreichen eines dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes begründet allein noch keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Das Anknüpfen einer außerordentlichen Kündigung des Vertragshändlervertrags an einen zu erzielenden Mindestumsatz stellt eine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar, wenn die Klausel auch dann eine außerordentliche Kündigung des Händlervertrags ermöglicht, wenn der Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, es aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat. Bestimmt eine AGB-Klausel, dass nach Durchführung des Abmahnverfahrens i.d.R. davon auszugehen ist, der Händler bemühe sich nicht nachhaltig, so wird zu Lasten des Händlers eine Vermutung aufgestellt und folglich eine Umkehr der Beweislast geregelt, die § 309 Nr. 12 BGB widerspricht.
ZAP EN-Nr. 98/2017
ZAP F. 1, S. 118–118
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