Der BGH hat im Leitsatz seines Beschlusses (BGHSt 46, 358) ausdrücklich festgehalten, dass der bei der Messung gewonnene Wert ohne Sicherheitsabschlag (nur) dann "verwertbar ist, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist (...)". Erforderlich ist nach Anl. 7 Nr. 9.3 zu § 34 MessEV (früher: Nr. 18.5 Anhang B zu § 12 EichO) eine halbjährliche Eichung. Bei einem Atemalkoholmessgerät beginnt die Eichgültigkeit mit dem Tag der Eichung und endet mit Ablauf des sechsten Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt (OLG Dresden VRR 2008, 188 = StRR 2008, 278; Burhoff/Grün/Schuff, a.a.O., § 2 Rn 115).

Bei Fehlen der erforderlichen Eichung sind die ermittelten Werte also nicht verwertbar (so auch Janker DAR 2002, 53). Auf die mit einem nicht geeichten Gerät ermittelten Werte kann auch nicht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Rotlichtüberwachung oder zu Geschwindigkeitsmessungen mit nicht oder nicht mehr geeichten Messgeräten angewendet werden (vgl. dazu z.B. KG NZV 1992, 251; OLG Hamm NZV 1993, 361). Diese hält die ermittelten Ergebnisse für verwertbar, wenn ein größerer Sicherheitsabschlag gemacht wird. Diese Rechtsprechung kann aber auf die Messung der Atemalkoholkonzentration deshalb nicht angewendet werden, weil bereits bei der Festlegung der Werte der Atemalkoholkonzentration im Tatbestand des § 24a StVG vom Gesetzgeber Grenzwerte eingeführt worden sind, die einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen enthalten (vgl. dazu auch BGHSt 46, 358; Janker DAR 2002, 53). Damit würde, wenn man (weitere) Sicherheitsabschläge zuließe, der Tatbestand des § 24a StVG verändert (BGH a.a.O.).

 

Hinweis:

Unabhängig davon: Der Verteidiger muss Zweifel an der gültigen Eichung des Messgeräts der Atemalkoholkonzentration vortragen, und zwar bereits beim Tatrichter und nicht erst in der Rechtsbeschwerde. Gegebenenfalls ist mit einem Beweisantrag die Beiziehung der "Lebensakte" zu beantragen.

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