Für die Festsetzung der Geldbuße gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Burhoff/Gübner, OWi, Rn 1822 ff., m.w.N.). Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Auf folgende Besonderheiten ist hinzuweisen: Nach § 24a Abs. 4 StVG kann die Geldbuße im Höchstmaß 3.000 EUR betragen. Damit werden die für Verkehrsordnungswidrigkeiten normalerweise nach dem gem. §§ 24 Abs. 2 ff. StVG geltenden Rahmen um 1.000 EUR überschritten. Die BKatV sieht folgende Regelsätze vor: für den ersten Verstoß eine Geldbuße von 500 EUR, für den zweiten Verstoß eine Geldbuße von 1.000 EUR und für den dritten Verstoß 1.500 EUR.

 

Hinweis:

Nach Nr. 241.1 BKat liegt ein sog. Wiederholungsfall auch vor, wenn eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a oder § 316 StGB vorausgegangen und im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen ist.

Bei der Bemessung der Geldbuße sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehört vor allem auch die Höhe der BAK (OLG Hamm VRS 48, 51; OLG Koblenz VRS 49, 444). Dabei muss sich das Amtsgericht auch mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um einen Regelfall handelt (Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O., § 24a StVG Rn 27). Es rechtfertigt aber das nur geringfügige Überschreiten des Grenzwertes, keine Erhöhung der Geldbuße (OLG Oldenburg zfs 1997, 36). Andererseits reicht das nur knappe Unterschreiten des Grenzwertes (allein) nicht aus, einen Regelfall zu verneinen (Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O.).

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