Wer als Online-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss das Verbraucherschutzrecht der betreffenden Mitgliedstaaten beachten. Pauschal formulierte Rechtswahlklauseln, mit denen das Recht des Staates, in dem der Anbieter sitzt, vereinbart werden soll (z.B. eine beliebte Klausel wie "es gilt ausschließlich deutsches Recht") sind unwirksam. Das hat der EuGH (Urt. v. 28.7.2016 – C-191/15) bestätigt. Der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) war insofern wegen einer AGB-Klausel, wonach luxemburgisches Recht gelten sollte, gegen Amazon vorgegangen. Welches Recht bei grenzüberschreitend geschlossenen Verbraucherverträgen anwendbar ist, regelt sich nach Art. 6 Rom I-Verordnung (Rom I-VO). Grundsätzlich ist eine Rechtswahlvereinbarung zulässig (Art. 6 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO). Allerdings schränkt Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO dies dahingehend ein, dass trotz der Rechtswahl das gesamte zwingende Recht desjenigen Staates anwendbar bleibt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit bleibt also das gesamte Verbraucherschutzrecht des Aufenthaltsstaates relevant (z.B. Kaufrecht, AGB-Recht usw.). Um überhaupt eine wirksame Rechtswahlklausel zu schaffen, muss die gesetzliche Einschränkung, dass zwingende Vorschriften des Rechtes des Staates, in dem der Verbraucher sich aufhält, erwähnt werden. Bislang sind keine Entscheidungen bekannt, die so formulierte Klauseln beanstanden. Für die Zukunft lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass hier Gerichte erneut ansetzen, weil der Verbraucher mit "zwingenden Vorschriften" seines Aufenthaltslandes letztendlich wenig anfangen kann, juristisch betrachtet, also die Transparenz der AGB-Regelung zu beurteilen ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das nächste Problem wäre dann aber die Frage, ob nicht die diversen (üblichen) Regelungen in den deutschsprachigen AGB gegen zwingendes Recht eines EU-Staates verstoßen bzw. mehrere EU-Staaten, insofern auch verschiedene zwingende Regelungen haben könnten. Die weitere Entwicklung muss man abwarten. Der EuGH hat nur die pauschale Regelung, in der die Einschränkung des zwingenden Rechts im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gar nicht erwähnt wird, kassiert.

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