Die Gerichte haben in der Vergangenheit schon mehrfach zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Webseite für deren ordnungsgemäßes Funktionieren entschieden. Beim Unterlassungsanspruch ist insofern kein Verschulden erforderlich. Die Bestandteile der Webseite, insbesondere Pflichtangaben, müssen bei jedem gängigen Browsertyp erscheinen. Der Online-Unternehmer muss sich insofern auch etwaige Fehlerquellen des Betreibers einer Handelsplattform zurechnen lassen (z.B. betreffend eBay: LG Leipzig, Urt. v. 16.12.2014 – 01 HK O 1295/14). Sollten diese nicht behebbar sein, müsste der Händler notfalls auf andere Plattformen oder den eigenen Shop ausweichen. In einem aktuell vom OLG Düsseldorf bewerteten Fall ging es darum, dass mittels des Webbrowsers "Opera" die nach der PAngV vorgeschriebene Information "inklusive Mehrwertsteuer" angeblich nicht erschien. Der wegen Unterlassung in Anspruch genommene Händler berief sich durch Vorlage von Screen-Shots darauf, dass bei den Webbrowsern "Firefox" und "Internet-Explorer" der Mehrwertsteuer-Hinweis erscheine. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 13.12.2016 – 15 U 82/16) hat das als unerheblich angesehen: "Da ein Verschulden des Verfügungsbeklagten nicht erforderlich ist, kommt es weder auf seine Kenntnis von den die Unlauterkeit begründenden Umständen wie die Art der Darstellung des Angebots im Internet noch darauf an, dass die Art der Darstellung von den technischen Voraussetzungen des jeweils verwendeten Webbrowsers abhängt (...)." Wer teure Abmahnungen und ggf. Vertragsstrafen vermeiden will, muss unbedingt prüfen oder prüfen lassen, ob seine kommerziellen Webseiten von allen gängigen Browsertypen und auch auf mobilen Endgeräten richtig umgesetzt werden.

Von Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Siegburg, und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

ZAP, S. 103–112

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