(OLG Frankfurt, Urt. v. 30.6.2016 – 6 U 26/16) • Eine durch Werbeangaben veranlasste geschäftliche Entscheidung kann schon darin liegen, dass der Werbeadressat zur Entgegennahme weiteren Informationsmaterials in näheren Kontakt mit dem Werbenden tritt. Sind solche Werbeangaben unzutreffend, liegt daher eine relevante Irreführung auch dann vor, wenn der Werbeadressat vor dem Abschluss des Vertrags über seinen Irrtum aufgeklärt wird. Die Aussage in einem Informationsblatt im Rahmen von Akquisitionsbemühungen zur Gewinnung neuer Kommanditisten "Für Sie ändert sich i.Ü. nichts" wird von den angesprochenen Aktionären so verstanden, dass ihre eigene Rechtsposition und ihre wirtschaftlichen Spielräume, namentlich die Freiheit der Auswahl unterschiedlicher Lieferanten und die Zahlungsabwicklung, durch die Annahme des Angebots nicht tangiert wird. Die Aussage ist irreführend, wenn Gesellschaftsvertrag für die eintretenden Kommanditisten erhebliche Nachteile gegenüber ihrer bisherigen Rechtsposition als Teilhaber enthält.

ZAP EN-Nr. 100/2017

ZAP F. 1, S. 118–119

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