(BGH, Beschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16) • Nach § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB können Vater, Mutter und Kind zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. Ausnahmsweise kann trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gem. § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sein. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht kann nur ausnahmsweise trotz vorliegenden Abstammungsgutachtens ein Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gem. § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. Das kann zum einen bei fehlerhafter Durchführung der Begutachtung und zum anderen dann zu bejahen sein, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem schon erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe führen würde.

ZAP EN-Nr. 91/2017

ZAP F. 1, S. 116–116

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