(OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Ss 80/16) • Die Grenze zur Geringwertigkeit einer Sache i.S.d. §§ 243 Abs. 2, 248a StGB liegt bei 50 EUR (Bestätigung von OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 311). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Tat gem. § 243 Abs. 2 StGB auf eine geringwertige Sache bezogen hat, so scheidet ein besonders schwerer Fall des Diebstahls i.S.v. § 243 Abs. 1 StGB aus. Ein zugebilligter vertypter Strafmilderungsgrund kann – jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen. Die Darlegungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst ist.

ZAP EN-Nr. 108/2017

ZAP F. 1, S. 121–121

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