(OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2016 – 2 Ss 233/16) • Die notwendige Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) ist nicht in der allgemeinen Strafprozessvollmacht zu erblicken. In einer solchen generellen Bevollmächtigung liegt nur dann eine ausdrückliche Ermächtigung, wenn dem Verteidiger das Mandat überhaupt erst zur Durchführung jenes Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahrens und somit in Ansehung der Möglichkeit einer entsprechenden Beschränkung erteilt wird.

ZAP EN-Nr. 111/2017

ZAP F. 1, S. 121–121

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