So notwendig die Bekämpfung von Schwarzarbeit auch ist, in der praktischen Umsetzung gibt es viel zu beachten, fällt eine klare Abgrenzung häufig schwer. Was ist noch Gefälligkeit, was ist schon verbotene Schwarzarbeit? Eine Legaldefinition enthält das Gesetz in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG. Danach handelt es sich nicht um Schwarzarbeit bei nicht auf nachhaltigen Gewinn gerichteten Dienst- oder Werkleistungen durch Angehörige, Nachbarn oder aus reiner Gefälligkeit gegen geringes Entgelt.

Typische Schwarzarbeit leistet daher der Maurer, der in seiner Freizeit Häuser hochzieht oder der arbeitslose Kfz-Mechaniker, der sich neben staatlichen Leistungen etwas durch Reparaturen hinzuverdient. Sehr verbreitet ist Schwarzarbeit auch in der Gastronomie oder im Fahrgewerbe. In Privathaushalten werden hingegen gerne Hilfen beim Putzen oder bei der Gartenarbeit schwarz beschäftigt. Wegen des demografischen Wandels nehmen vermehrt auch Senioren gerne die Dienste nicht angemeldeter Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Anspruch.

 

Hinweis:

Schwarzarbeit leistet derjenige, der wegen seiner regelmäßigen "Nebeneinkünfte" zu wenig Sozialbeträge und Steuern zahlt oder zu hohe Sozialleistungen erhält.

Wer überprüfen möchte, ob z.B. der ausführende Unternehmer ordnungsgemäß angemeldet ist, erhält auf Anfrage eine Auskunft von der IHK oder dem Gewerbeamt. Dem Verdacht illegaler Beschäftigung geht der Zoll nach.

Um reine Gefälligkeiten handelt es sich bei der sog. unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe. Sicherlich begeht auch der Nachbarsjunge, der gelegentlich den Rasen mäht, um sein Taschengeld aufzubessern, keine Schwarzarbeit. Erforderlich ist stets eine gewisse Regelmäßigkeit, d.h. Gewerbsmäßigkeit, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

 

Hinweis:

Allerdings ist das kleine Bargeschäft in vielen Branchen sehr verbreitet. Der Haarschnitt nach Feierabend, das Bier oder die Pizza, die ohne Beleg und Rechnung über den Tresen wandern. Hier liegt stets Schwarzarbeit, liegt eine Steuerhinterziehung, vor.

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