Regelmäßig sorgen Berichte über Prominente wegen Steuerhinterziehung sog. Schwarzgelder oder "schwarzer Kassen" in der Boulevard-Presse für ein großes öffentliches Interesse. Noch frisch in Erinnerung sind die Ermittlungen gegen Uli Hoeneß oder Alice Schwarzer. Auch der DFB ist im Zusammenhang mit der Vergabe der Weltmeisterschaft 2006 in den Fokus der Ermittlungen geraten: Das "Sommermärchen" soll mit Schwarzgeld erkauft worden sein. Immer geht es um Geschäfte am Fiskus vorbei.

Schwarzarbeit gilt umgangssprachlich als "Schweiz des kleinen Mannes". Denn jede Art von Dienst- oder Werkleistung wird in bar und ohne Rechnung angeboten. Allein durch diese Geschäfte entsteht Jahr für Jahr ein immenser volkswirtschaftlicher Schaden. Der BGH hat dieser Art von Geschäften jetzt den Kampf angesagt und mit einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2015 (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – VII ZR 216/14 [Schwarzarbeit III], ZAP EN-Nr. 602/2015) eine Kehrtwende von seiner früheren Rechtsprechung vollständig vollzogen. Der Vorsitzende Richter des VII. Senats Dr. Eick, richtete in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2015 an die Adresse von Auftraggebern und Auftragnehmern von Schwarzarbeit eine unmissverständliche Warnung mit den Worten, dass derartige Klagen zukünftig vor keinem Deutschen Gericht mehr Erfolgsaussichten hätten. Dieser aktuellen Entscheidung waren bereits die Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2013 (Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13 [Schwarzarbeit I]) und 2014 (Urt. v. 10.4.2014 – VII ZR 241/13 [Schwarzarbeit II]) vorausgegangen. Der VII. Senat begründet seine Abkehr mit der Novellierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vom 1.8.2004.

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