Die fehlende Dokumentation von verständigungsbezogenen Gesprächen führt nach Ansicht des OLG Stuttgart (StV 2014, 397 = StraFo 2014, 152 = StRR 2014, 309 [Deutscher]) zur von Amts wegen zu beachtenden Unwirksamkeit einer in Folge solcher Gespräche erklärten Beschränkung der Berufung eines Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch, wenn nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass die Beschränkungserklärung von der Verletzung der Dokumentations- und Transparenzpflicht vollständig unbeeinflusst geblieben ist. Demgegenüber verlangt das OLG Hamburg (NStZ 2014, 534 = StRR 2014, 496 [Deutscher]) zutreffend eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO (abl. auch Wenske NStZ 2015, 137, 138).

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