Die Abgrenzung beider Bereiche im Einzelnen gestaltet sich schwierig: So liegt kein Ergebnisbezug und damit keine Mitteilungspflicht vor, wenn der Vorsitzende in einem Gespräch gegenüber dem Verteidiger als Ausdruck eines transparenten kommunikativen Verhandlungsstils lediglich die vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtlage äußert (BGH NStZ 2015, 535 = StRR 2015, 225 [Deutscher]; KG StRR 2014, 306 [Hillenbrand]; dazu bereits BVerfGE 133, 168 Rn 106 = NJW 2013, 1058 = StRR 2013, 179 [Deutscher]). Das gilt insbesondere dann, wenn bei dem Gespräch kein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen einem Geständnis und einem denkbaren Strafrahmen geschaffen wird (BGH a.a.O.). Allein der Hinweis des Vorsitzenden, dass ein Geständnis Auswirkungen auf das Strafmaß habe und es vom Strafmaß abhängig sei, ob man sich Gedanken über eine Strafaussetzung machen könne, stellt noch keinen der Mitteilungspflicht unterliegenden Verständigungsvorschlag dar (BGH NStZ 2015, 352). Auch die schlichte Zurückweisung einer Verständigungsanfrage des Verteidigers durch das Gericht ist nicht mitteilungsbedürftig (BGH NStZ 2015, 232 = StRR 2015, 140 [Burhoff]). Ein verständigungsbezogenes Gespräch liegt bei der Erörterung der Frage der Untersuchungshaft nur dann vor, wenn dies mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. Das bloße Angebot, eine angemessene Sicherheit i.S.v. § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO zu stellen, soll dafür nicht ausreichen (BGH NStZ 2015, 294 = StRR 2015, 141 [Burhoff]).

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