Mitteilungspflichtige Umstände sind hiernach:

  • Die von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertretenen Standpunkte einschließlich deren Zustimmung oder Ablehnung einer Verständigung, wobei ein Schweigen des Verteidigers zu einem Verständigungsvorschlag des Gerichts aber weder dokumentiert noch mitgeteilt werden muss (BGH NStZ 2015, 48);
  • der Verständigungsvorschlag des Gerichts einschließlich der Vorstellungen zu den sog. urteilsbegleitenden Beschlüssen nach §§ 268a, 268b StPO;
  • die hierzu abgegebenen Erklärungen der Gesprächsteilnehmer, wozu auch die geäußerte Straferwartung der Staatsanwaltschaft gehört (BGHSt 59, 252 = NJW 2014, 2514 = StRR 2014, 493 [Hillenbrand]).

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