(AG Dieburg, Urt. v. 4.11.2015 – 20 C 218/15 [21]) • Bei Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen, wenn die Sachherrschaft des Käufers über die bestellte Ware ausgeübt und diese untersucht werden kann. Für die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft ist nicht erforderlich, dass der Käufer die Sache berührt, in den Händen hält oder in einen abgesicherten Bereich wie bspw. seine Wohnung verbringt und damit seine Herrschaftsposition sichert. Vielmehr ist ausreichend, wenn er eine solche Position innehält, über die Sache als solche tatsächlich zu verfügen. Ein tatsächlicher Rücktransport durch einen Lieferanten zeigt, dass er über die Gegenstände als solche verfügen kann.

ZAP EN-Nr. 98/2016

ZAP 3/2016, S. 109 – 109

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