(BGH, Urt. v. 23.9.2015 – XII ZR 99/14) • Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form. Hinweis: Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht treffen kann, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist. Dass im vorliegenden Fall zudem keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht nach Ansicht des BGH einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen.

ZAP EN-Nr. 108/2016

ZAP 3/2016, S. 112 – 112

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