Die gerichtliche Zuständigkeit ist durch das bei der Vergabe von Aufträgen (oberhalb der "Schwellenwerte") vorgeschaltete Verwaltungsverfahren vorgegeben: Über eine sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht, und zwar dessen Vergabesenat, § 116 Abs. 3 GWB. Die durch die frühere Fassung bedingte Ausnahme zugunsten der Landessozialgerichte, die zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BGH und dem BSG im Rahmen der sog. Pharmarabatte geführt hatte, ist 2011 entfallen. Alle Bundesländer mit mehreren Oberlandesgerichten haben von der Möglichkeit des § 116 Abs. 4 GWB Gebrauch gemacht, die Vergabesachen bei einem Gericht zu konzentrieren. Für Beschwerden gegen Entscheidungen der in Bonn sitzenden Vergabekammern des Bundes ist das OLG Düsseldorf zuständig.

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