Eine § 14 UWG entsprechende Vorschrift fehlt im GWB. Nach § 130 Abs. 2 GWB findet das Gesetz Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in seinem Geltungsbereich auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes veranlasst werden. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landgerichte gelten bei einer Leistungsklage die allgemeinen Regeln der §§ 12 ff. ZPO. Bei Kartellvereinbarungen kommt auch der Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO in Betracht. In Bezug auf § 32 ZPO ist Ähnliches zu sagen wie zu § 14 UWG: Eine kartellrechtswidrige Handlung ist nicht ohne weiteres eine unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB. Ist sie aber als solche zu qualifizieren, dann ist zu differenzieren: Ist es – noch – zu keinem Schaden gekommen, dann ist auf den Ort des erfolgten oder zu erwartenden Kartellrechtsverstoßes abzustellen. Ist es bereits zu einem Schaden gekommen, kommt es darauf an, ob der Schaden Folge eines Kartellrechtsverstoßes war. Dann ist die Zuständigkeit des Gerichtes des Ortes gegeben, in dessen Bezirk der Schaden – erstmalig – eingetreten ist. Wegen der Ausschließlichkeit des § 87 GWB kann dies aber lediglich ein Landgericht – Kammer für Handelssachen – sein. Zu "grenzüberschreitenden" Auswirkungen eines Kartells folgendes Beispiel:

 

Beispiel:

Ein deutscher Nahrungsmittelhersteller, der von einem Schweizer Lieferanten Vitaminprodukte bezieht, verlangt von ihm Ersatz von Vermögensschäden, weil der Lieferant einem "Vitaminkartell" angehöre.

Da – angeblich – das am Sitz des Klägers "belegene" Vermögen verletzt ist, ist für die Schadensersatzklage die "internationale" und örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichtes am Sitz des Klägers gegeben, wenn man mit LG Dortmund (Urt. v. 1.4.2004 – 13 O 55/02) annimmt, dass bei dieser Konstellation Erfolgsort und Schadensort zusammenfallen und deshalb der Ort des Sitzes Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO ist.

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