Die amtsgerichtliche Zuständigkeit in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 376 Abs. 1 FamFG, aber mittelbar dergestalt aus Absatz 2 der Vorschrift, dass sie es den Ländern überlässt, die Aufgaben in solchen Sachen einem anderen Amtsgericht als demjenigen zu übertragen, dessen örtliche Zuständigkeit sich aus § 377 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 376 Abs. 1 FamFG ergibt. Das gilt dann auch für die dort aufgeführten unternehmensrechtlichen Verfahren des § 375 FamFG, über deren Besonderheiten sich die §§ 402 ff. FamFG verhalten. Entscheidet über das Verlangen eines Kommanditisten gem. § 166 Abs. 3 HGB entgegen der bayerischen Konzentrationsverordnung nicht die Hauptstelle eines Amtsgerichts, sondern dessen Zweigstelle, dann ist die Entscheidung dennoch wirksam (BayObLG, Beschl. v. 4.7.1991 – Breg 3 Z 151/90 – noch zum FGG).

a) Gerichtsstand

Was den – ausschließlichen – Gerichtsstand anbelangt, so knüpft § 377 Abs. 1 FamFG bei einem Einzelkaufmann an den Ort seiner Niederlassung, bei einer Gesellschaft oder Genossenschaft an deren Sitz an, sofern sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. An Gesellschaftsformen werden in § 375 FamFG die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Europäische Gesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Nennung der jeweiligen Vorschrift, nach denen ein Gericht angerufen werden kann oder anzurufen ist, aufgeführt.

b) Abgabe und Gerichtsbestimmung

Eine Besonderheit aller Verfahren nach dem FamFG ist die Abgabe an ein anderes Gericht aus wichtigem Grund, wenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt hat, § 4 FamFG. Auch die Gerichtsbestimmung ist in § 5 FamFG etwas anders geregelt als in § 36 ZPO. § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind identisch; desgleichen im Wesentlichen § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, der allerdings auch den Bestimmungsgrund der Ungewissheit aus sonstigen tatsächlichen Gründen kennt. Ferner § 36 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 ZPO einerseits, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FamFG andererseits. Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts ist im FamFG nicht vorgesehen; § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt naturgemäß nicht in Betracht. An ihrer Stelle kann aber Gerichtsbestimmung erfolgen, wenn sich die mit der Sache befassten Gerichte nicht einigen können, ob für eine Abgabe gem. § 4 FamFG ein wichtiger Grund vorliegt, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.

 

Hinweis:

Nächsthöheres gemeinsames Gericht i.S.v. § 5 Abs. 1 FamFG ist das im allgemeinen Gerichtsaufbau nach dem GVG nächsthöhere gemeinsame Gericht. Auf die Rechtsmittelzuständigkeit kommt es nicht an (OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.5.2012 – 5 AR 16/12, Familiensache).

Ist beantragt, einen Notvorstand für eine Restgesellschaft einer liquidierten schlesischen Gesellschaft, die vor Enteignung und Liquidierung über Vermögenswerte in Deutschland verfügte, zu bestellen, dann bestimmt OLG Karlsruhe (Beschl. v. 17.4.2014 – 11 AR 2/14) das Amtsgericht als Registergericht, in dessen Bezirk die Rechtsnachfolgerin der Restgesellschaft ihren Sitz hat und von dem aus sie die Verwaltung ausüben will. Der BGH (Beschl. v. 19.11.1990 – II ARZ 8/90) versagt indessen die Bestimmung eines Gerichtes für die Bestellung eines Notvorstands im Falle einer 1948 in der SBZ enteigneten Aktiengesellschaft. Denn diese habe nach der Enteignung nicht als "Spaltgesellschaft" in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren fortbestanden.

 

Hinweis:

Hat sich ein Spruchkörper eines Gerichts durch Beschluss nach § 17a Abs. 6, Abs. 2 S. 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die nach seiner Ansicht zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Es besteht deshalb kein Bedürfnis dafür, die Frage der Zuständigkeit auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 18.5.2010 – 2 Sdb (FamS) Zust 14/10).

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