(VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 25.9.2015 – 1 L 657/15.NW) • Ein Bewerber für die Verbeamtung auf Lebenszeit muss im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung die Fragen zu seiner gesundheitlichen Verfassung nach ihrem erkennbaren Sinn richtig und vollständig beantworten. Verschweigt er gegenüber dem Amtsarzt, dass er in der Vergangenheit bereits in längerer psychologischer Behandlung gewesen ist, muss die in Unkenntnis der Sachlage erfolgte Beamtenernennung zurückgenommen werden. Hinweis: Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennung eines Beamten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. Das BVerwG hat bereits entschieden, dass eine arglistige Täuschung vorliegt, wenn der Ernennende durch bewusst unrichtige Angaben oder Verschweigen von Tatsachen gegenüber der Ernennungsbehörde einen Irrtum hervorruft, der die Entscheidung zu seinen Gunsten beeinflusst. Die Täuschung braucht nicht unmittelbar gegenüber der für die Ernennung zuständigen Stelle begangen zu werden. Es genügt, wenn die unrichtigen Angaben einem Dritten, wie dem Amtsarzt vorgespiegelt werden. Die notwendige Kausalität zwischen Täuschungshandlung und Beamtenernennung ist bereits gegeben, wenn der Dienstherr bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts weitere Aufklärungsmaßnahmen eingeleitet hätte.

ZAP EN-Nr. 120/2016

ZAP 3/2016, S. 115 – 116

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