(LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 2.10.2015 – L 8 AY 40/15 B ER) • Aufgrund der bestehenden staatlichen Unterbringungspflicht während des Asylverfahrens hat der Asylsuchende einen Anspruch auf Unterbringung in adäquatem Wohnraum, die – ermessensfehlerfrei – durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zu erfolgen hat. Hierbei kann auch die Unterbringung in einem Wohncontainer den notwendigen Bedarf an Unterkunft deckt, selbst wenn es sich um eine Familie mit einem schulpflichtigen Kind handelt. Jedoch kann unter diesen Umständen, insb. wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten (auch für Schularbeiten), diese Unterbringung nicht von Dauer sein. Dies ist jedoch bei einer erst vor zwei Monaten erfolgten Einreise (noch) nicht der Fall.

ZAP EN-Nr. 117/2016

ZAP 3/2016, S. 115 – 115

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