In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) die Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gebilligt. Die Richter des EGMR stellten einstimmig fest, dass eine Sicherungsverwahrung, die rückwirkend über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt der Verurteilung zulässige Höchstdauer der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren hinaus verlängert worden war, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht verletzt (Entsch. v. 7.1.2016 – Beschwerde-Nr. 23279/14).

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe mit nachfolgender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Ablauf der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung wurde diese aufgrund seiner sexuellen Devianz und Persönlichkeitsstörung durch die zuständigen Gerichte verlängert. Nach dem Leiturteil des BVerfG, welches die nachträgliche Sicherungsverwahrung als verfassungswidrig eingestuft hatte, wurden für Sicherungsverwahrte neue Unterbringungen eingerichtet, die umfassende therapeutische Behandlungen anbieten und das verfassungsrechtliche Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsentziehung aufgrund einer Strafe respektieren. Seit Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in einer solchen Anstalt untergebracht.

Der EGMR führt in seinem Urteil aus, dass hier eine Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 5 EMRK zulässig ist, da der Täter eine starke psychische Störung aufweise, die eine Bedrohung für die allgemeine Sicherheit darstelle. Auch verstoße die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer nicht gegen Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz), da aufgrund der Notwendigkeit einer intensiven psychiatrischen Behandlung und der neu aufgebauten Einrichtung, in der sich der Betroffene befand, die Sicherungsverwahrung keine Strafe i.S.v. Art. 7 darstellte.

[Quelle: BRAK]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge