(EGMR, Entsch. v. 27.1.2015 – Beschwerde-Nr. 29222/11 u. 64345/11) • Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Staat absichtlich irreführende Informationen an die Strafverfolgungsbehörden sanktioniert, um die Aufgabe dieser Behörden, Straftaten zu verhindern, zu schützen. Äußerungen eines Rechtsanwalts in einem Strafverfahren, die einem Sachverständigen Beweismittelfälschung unterstellen und auf eine allgemeine Abwertung seiner Tätigkeit abzielen, stellen keine sachliche Kritik dar und sind auch nicht durch die berechtigte Verfolgung der Interessen des Klienten gerechtfertigt. Hinweis: Der Entscheidung zugrunde lag der Fall eines deutschen Rechtsanwalts, der straf- und berufsrechtlich wegen Vortäuschens einer Straftat und übler Nachrede verurteilt worden war. Er hatte in Kenntnis einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme von Mandantenräumen eine Strafanzeige wegen Einbruchs gegen Unbekannt gestellt; zudem hatte er dem Sachverständigen, der einen beschlagnahmten, verschlüsselten Datenträger entschlüsselt hatte, Manipulation daran unterstellt. Alle seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Auch der anschließend unter Verweis auf einen von ihm geführten legitimen "Kampf ums Recht" erhobenen und auf die Verletzung von Art. 6 und 10 EMRK (Recht auf faires Verfahren und auf freie Meinungsäußerung) gestützten Menschenrechtsbeschwerde blieb der Erfolg versagt: Der EGMR konnte keine Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch die deutschen Gerichte erkennen.

ZAP EN-Nr. 126/2016

ZAP 3/2016, S. 117 – 117

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