Der 8. Senat (BAG, Urt. v. 12.12.2013 – 8 AZR 1023/12, NZA 2014, 436) stellt klar: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine sachgrundlose Befristungsverlängerung sei unwirksam, weil die Erstbefristung schon unwirksam war, muss er zuvor die Erstbefristung innerhalb der Drei-Wochen-Frist gerichtlich angegriffen haben.

Der klagende Arbeitnehmer ging ein auf 18,5 Monate sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Es gilt der Tarifvertrag für die BA-Beschäftigten (TV-BA), danach darf die BA Beschäftigte aus dienstlichen Gründen umsetzen. Zuerst war der Arbeitnehmer in der Eingangszone tätig, nach einem Jahr wurde ihm Geschäftsverteilungsplan bis zum vereinbarten Vertragsende die Tätigkeit als Arbeitsvermittler zugewiesen. Vor Ablauf der Befristung verlängerten die Parteien den Vertrag wirksam um weitere fünf Monate, auf insgesamt 23,5 Monate. Der Geschäftsverteilungsplan wies zunächst wieder eine Tätigkeit in der Eingangszone, dann wieder als Arbeitsvermittler zu. Nach Ablauf der 23,5 Monate erhebt der Arbeitnehmer Befristungskontrollklage.

Die Klage blieb erfolglos. Das Arbeitsverhältnis endete nach 23,5 Monaten, weil der Ausgangsvertrag wirksam auf 18,5 Monate sachgrundlos befristet war und nach § 14 Abs. 2 TzBfG um weitere fünf Monate sachgrundlos verlängert werden konnte, § 14 Abs. 2 TzBfG. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Ausgangsvertrag sei in Wahrheit unbefristet gewesen. Das hätte er innerhalb von drei Wochen nach Ende der Erstbefristung gerichtlich geltend machen müssen. Tut er dies nicht, gilt die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Hs. 1 KSchG i.V.m. § 17 S. 2 TzBfG. Der "Aufschlag" um weitere fünf Monate ist eine wirksame Verlängerung, und nicht etwa Abschluss eines neuen Vertrags, denn der Ausgangsvertrag ist unverändert geblieben, die Zuweisung der Tätigkeit als Arbeitsvermittler war vom Weisungsrecht gedeckt. Die Frist in § 33 Abs. 3 TV-BA regelt die Mindestfrist nur für erstmalige Befristungen. Sie gilt nicht für Verlängerungen.

 

Hinweise:

  1. § 17 S. 2 TzBfG dient – wie § 4 S. 1 KSchG – der Rechtssicherheit vor allem für Arbeitgeber.
  2. Greift ein Arbeitnehmer eine frühere Befristungsabrede nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist an, gilt die Befristung als wirksam. Die gesetzliche Fiktion des § 7 Hs. 1 KSchG gilt kraft Verweisung in § 17 S. 2 TzBfG analog (entsprechend). Sowohl in einem Prozess um eine spätere Befristungsverlängerung als auch in einem Annahmeverzugslohnprozess kann die Unwirksamkeit der Erstbefristung nicht mehr geltend gemacht werden.
  3. Das BAG lässt offen, ob der TV-BA die Beschäftigten "Ost" gleichheitswidrig benachteiligt, weil § 33 Abs. 3 TV-BA nur bei sachgrundlosen Befristungen von Beschäftigten "West" eine Mindestfrist von sechs Monaten vorsieht.
  4. Werden nur einzelne Arbeitsbedingungen befristet, so spricht man von Teilbefristung (vgl. BAG NZA 2006, 40, NZA 2008, 229 und Schmidt NZA 2014, 760).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge