(BGH, Urt. v. 13.11.2014 – IX ZR 267/13) • Vereinbarungen, wonach sich die Höhe des Mietzinses eines RA als Mieter am Umsatz der Rechtsanwaltskanzlei orientiert, und die die Zahlung des Anwaltshonorars des Vermieters als Mandanten betreffen, sind nicht nichtig, wenn die Parteien für die Tätigkeit des RA nicht andere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart haben und wenn der Vertrag nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig ist. Zu welchem Zweck der RA die von ihm verdienten Gebühren einsetzen darf, ist weder in der Bundesrechtsanwaltsordnung noch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Der RA unterliegt insoweit keinen auf seinen Berufsstand bezogenen Einschränkungen. Geht er Verträge ein, hat er diese grds. ebenso zu erfüllen wie jede andere geschäftsfähige Person. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrags sowie die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen und sonstigen Störungen des Vertragsverhältnisses richten sich nach allgemeinem Vertragsrecht.

ZAP EN-Nr. 99/2015

ZAP 3/2015, S. 118 – 118

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge