(OLG Hamm, Urt. v. 28.8.2014 – 24 U 71/13) • Eine Grundstücksbeeinträchtigung während des Betriebs einer Waschanlage durch Geräusche kann hinzunehmen sein, wenn die Geräusche als unwesentlich anzusehen sind. Beurteilungsmaßstab für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ist das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" sowie die Frage, was diesem unter Würdigung öffentlicher und privater Belange zumutbar ist. Die Unwesentlichkeit wird regelmäßig vermutet, wenn die festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Bei Zusammentreffen eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes ist jede Grundstücksnutzung mit einer speziellen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so dass für die Ermittlung der maßgebenden Grenz- oder Richtwerte ein Mittelwert gefunden werden muss Die im Einzelfall zumutbare Geräuschbeeinträchtigung muss aufgrund einer wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände vorgenommen werden. Die Lästigkeit eines Geräuschs hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern auch von Umständen wie Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse oder Vorbelastung der Gegend ab.

ZAP EN-Nr. 105/2015

ZAP 3/2015, S. 119 – 120

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