Nach § 558b Abs. 1 BGB schuldet der Mieter mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang die erhöhte Miete. Zudem hat der Mieter nach § 558b Abs. 2 S. 1 BGB eine Überlegensfrist von zwei Monaten nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens. Nach § 558b Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB kann der Vermieter Mieterhöhungsklage erheben, sofern der Mieter nicht rechtzeitig dem Erhöhungsverlangen zugestimmt hat, wobei die Klage innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden muss. Diese sog. Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB beginnt mit Ablauf der Zustimmungsfrist und ist eine Ausschlussfrist, bei der keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (LG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2009 – 307 T 13/09, ZMR 2009, 453). Die Frist wird durch eine formell ordnungsgemäße Klageerhebung unterbrochen, wobei Anhängigkeit der Klage genügt, sofern die Voraussetzungen von § 167 ZPO erfüllt sind.

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