Bei einer auslaufenden Staffel- oder Indexmiete beginnt die Sperrfrist mit der Fälligkeit der letzten Mietstaffel oder vorausgehenden Indexmieterhöhung (Müko-BGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 558 BGB Rn 64). Beruhte die letzte Mieterhöhung auf einem früheren Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB, so beginnt die Jahressperrfrist mit Ablauf des Tages, an welchem diese nach § 558b Abs. 1 BGB wirksam geworden ist, mit anderen Worten dann, wenn der Mieter erstmals die erhöhte Miete schuldete (BayObLG, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 30.6.1989 – RE-Miet 4/88, NJW-RR 1989, 1172; Müko-BGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 558 BGB Rn 61). Der Mieter schuldet in diesem Fall die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, mithin jeweils zum Monatsersten, sodass der Fälligkeitszeitpunkt des § 556b Abs. 1 BGB gleichermaßen wie eine privatautonom vereinbarte, abweichende Fälligkeitsvereinbarung ohne Relevanz ist (BeckOGK/Fleindl, § 558 BGB Rn 97).

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