Durch eine mieterseitige Teilzustimmung eines formell ordnungsgemäß gestellten Mieterhöhungsverlangens wird nach einhelliger Meinung die Jahressperrfrist ausgelöst (Staudinger/Emmerich, Neubearbeitung 2021, § 558 BGB Rn 9). In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Mieter einem formell unwirksamen, weil z.B. nicht ausreichend begründetem Mieterhöhungsverlangen, nur teilweise zustimmt, was nach allgemeinen Regeln (§ 150 Abs. 2 BGB) eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot auf eine Mieterhöhung i.H.d. Teilzustimmung darstellt. Durch eine solche Teilzustimmung wird die Jahressperrfrist nicht ausgelöst (str., so aber die h.M. vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 30 m.w.N. auch zur Gegenauffassung).

 

Hinweis:

Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Wahl, das neue Angebot des Mieters auf eine teilweise Mieterhöhung ausdrücklich oder konkludent anzunehmen, wobei letzteres in der vorbehaltlosen Annahme der erhöhten Mietzahlungen gesehen werden kann, §§ 133, 157 BGB (im Einzelnen str., Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 30 m.w.N.).

Alternativ kann der Vermieter ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen, das nunmehr formell ordnungsgemäß ist, sofern er das Angebot des Mieters zurückweist.

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