Nach § 558d Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 22 MsV kann ein qualifizierter Mietspiegel allein durch vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland fortgeschrieben werden, die Heranziehung eines Mietenindexes o.Ä. ist unzulässig (BeckOGK/Fleindl, § 558d BGB Rn 23). Die Entwicklung von Wohnungsmieten ist nur mit ca. 21 % beim Verbraucherpreisindex berücksichtigt, sodass es durchaus zu einer nicht parallelen Entwicklung von Verbraucherpreisindex und Mietpreisniveau kommen kann, was aber vom Gesetzgeber hingenommen wurde, um eine inflationsbedingte Senkung der Realmieten zu verhindern (RegE BT-Drucks 14/4553, 57).

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