Wie oben unter V. dargestellt, ist die ortsübliche Vergleichsmiete keine Punktmiete, sondern ein Querschnitt oder eine Spanne repräsentativer Mieten in einer Gemeinde (BGH, Urt. v. 29.2.2012 – VIII ZR 346/10, NJW 2012, 1351; Müko-BGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 558 BGB Rn 8). Deshalb sehen alle qualifizierten Mietspiegel auch solche Spannen ortsüblicher Mieten vor, die einen Mindest- und einen Maximalwert beinhalten. Nach richtiger Auffassung kann der Vermieter aber bei einer Mieterhöhung nicht stets eine Erhöhung bis zum oberen Grenzwert der Spanne fordern, weil anderenfalls die Ausweisung von Spannen im Mietspiegel keinen Sinn mehr hätte (BGH, Urt. v. 4.5.2011 – VIII ZR 227/10, NZM 2011, 511). Die Bestimmung einer konkreten Einzelvergleichsmiete innerhalb des Zustimmungsprozesses obliegt nämlich dem Tatrichter als Teil seiner nur eingeschränkt mit Rechtsmitteln überprüfbaren Beweiswürdigung, § 286 ZPO (BeckOGK/Fleindl, § 558 BGB Rn 17).

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