Nach § 558a Abs. 3 BGB hat der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf ein anderes Begründungsmittel als einen qualifizierten Mietspiegel stützt, dessen Werte für die konkrete Wohnung nichtsdestotrotz mitzuteilen, sofern ein qualifizierter Mietspiegel existiert, der auf die konkrete Wohnung Anwendung findet. Der Vermieter hat dem Mieter also die Werte des qualifizierten Mietspiegels mitzuteilen, wobei die Anforderungen an die Begründung derjenigen gleichen, die bei Wahl des Begründungsmittels eines qualifizierten Mietspiegels zu stellen sind (BeckOGK/Fleindl, § 558a BGB Rn 85). Fehlt ein ausreichender Hinweis auf die Werte des qualifizierten Mietspiegels, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam und führt zur Klageabweisung als unbegründet (BGH, Urt. v. 29.4.2020 – VIII ZR 355/15, NZM 2020, 534 unter Aufgabe der bis dato ständigen Rechtsprechung, die zur Unzulässigkeit der Klage geführt hatte). Der Vermieter kann ein dergestalt formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen jedoch im Mieterhöhungsprozess heilen, indem er die fehlenden Angaben nachholt, was aber eine neue Zustimmungsfrist des Mieters in Gang setzt, vgl. § 558b Abs. 3 S. 2 BGB (BeckOGK/Fleindl, § 558a BGB Rn 86).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge