(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.10.2021 – 12 S 214/20) • Für die Annahme, dass eine Leistung nach dem BAföG „herbeigeführt” worden ist, genügt es, dass die unvollständigen Angaben für die Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung wenigstens mitursächlich gewesen sind. Der Empfängerin obliegt es anschließend darzulegen, dass auch bei vollständiger Angabe aller erheblichen Daten zu einer fehlerhaften Bewilligung gekommen wäre. Dies wird oftmals nicht gelingen, da die fehlerhafte Bewilligung oder der sich anschließende Verstoß gegen Hinweis- und Beratungspflichten nach § 16 SGB I regelmäßig an die nicht getätigten Angaben der Antragstellerin anknüpfen wird.

ZAP EN-Nr. 644/2021

ZAP F. 1, S. 1242–1242

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