(LSG Hessen, Beschl. v. 1.10.2021 – L 6 AS 403/21) • In Konstellationen, bei denen ein nicht bedarfsdeckender Leistungsanspruch nach dem SGB III gegenüber örtlichen Leistungsträgern länger besteht als die Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU, besteht das Aufenthaltsrecht des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Bezugs seiner Leistung fort. Bei europarechtskonformer Auslegung ist eine angemessene Frist zu setzen, da sich der Antragsteller nicht ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung in der BRD aufhalten soll, da er ansonsten in Gefahr läuft, seine versicherungsrechtlichen Ansprüche zu verlieren.
ZAP EN-Nr. 640/2021
ZAP F. 1, S. 1241–1241
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