(OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.10.2020 – 10 U 13/19) • Zugunsten des Mandanten kommen zwar Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen anwaltlicher Rechtsberatung gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte. Dem Mandanten kommt aber keine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens zugute, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen, es also nicht nur eine allein „richtige” Handlungsalternative gab. Hinweis: Nach der hier vom OLG Karlsruhe vertretenen Auffassung gilt die Beweiserleichterung der Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, nicht generell. Sie setzt nach Worten des OLG einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/149). Auf diese Vermutung des beratungsmäßigen Handelns kann sich der Mandant sich nämlich nach Worten des OLG nur dann stützen, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend beratenen Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung ist danach, dass im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Anwalt aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte (BGH, a.a.O.).

ZAP EN-Nr. 619/2020

ZAP F. 1, S. 1299–1299

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