(LSG Bayern, Beschl. v. 8.10.2019 – L 20 KR 479/19 B ER) • Wird im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X hinsichtlich eines bestandskräftigen Bescheids Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besonders hohe Anforderungen zu stellen. Werden im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung ausschließlich materiell-rechtliche Einwendungen vorgebracht, erfolgt der Eilrechtsschutz gegenüber der Behörde, die die Vollstreckung angeordnet hat, über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden kann. Hinweis: Im Ausgangsverfahren begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, von Krankenversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen freigestellt zu werden.

ZAP EN-Nr. 736/2019

ZAP F. 1, S. 1289–1289

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