(VG Augsburg, Urt. 9.9.2019 – Au 7 K 18.1240) • Wer ein Fahrrad mit 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann auf die mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) untersagt werden.

ZAP EN-Nr. 741/2019

ZAP F. 1, S. 1290–1290

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