(OLG Dresden, Beschl. v. 30.7.2018 – 4 U 620/18) • Beleidigungen, die keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit haben und im Rahmen einer länger andauernden und hart geführten Auseinandersetzung gefallen sind, rechtfertigen eine Geldentschädigung regelmäßig nicht. Das Bedürfnis für eine Geldentschädigung kann auch durch langes Zuwarten des Geschädigten gemindert sein.
ZAP EN-Nr. 688/2018
ZAP F. 1, S. 1271–1271
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen