(OLG Dresden, Beschl. v. 30.7.2018 – 4 U 620/18) • Beleidigungen, die keine Breitenwirkung in der Öffentlichkeit haben und im Rahmen einer länger andauernden und hart geführten Auseinandersetzung gefallen sind, rechtfertigen eine Geldentschädigung regelmäßig nicht. Das Bedürfnis für eine Geldentschädigung kann auch durch langes Zuwarten des Geschädigten gemindert sein.

ZAP EN-Nr. 688/2018

ZAP F. 1, S. 1271–1271

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