Die Frage, ob die Übersendung des Anhörungsschreibens mit einfachem Brief genügt oder eine förmliche Zustellung erforderlich ist, hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) oder Rechtspfleger nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Ist der Antragsgegner lediglich mit einfachem Brief angehört worden und kann unter dieser Anschrift der dann ergehende Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht zugestellt werden, so ist meist zu vermuten, dass das Anhörungsschreiben den Antragsgegner nicht erreicht hat. In einem solchen Fall muss deshalb zuvor die Anhörung – ggf. durch öffentliche Zustellung – wiederholt werden. Erst nach Ablauf der eingeräumten Stellungnahmefrist kann dann der Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugestellt werden.

Dass eine förmliche Zustellung der Anhörung erforderlich ist, kann sich auch aus der Art des gerichtlichen Verfahrens, für das die Vergütung festgesetzt werden soll, ergeben. Insbesondere in asylrechtlichen Verfahren ändert sich die Anschrift des jeweiligen Klägers/Antragstellers recht häufig. Deshalb kann sich das Gericht nicht sicher sein, dass die in diesem Verfahren mitgeteilte Anschrift des späteren Antragsgegners auch noch in dem nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren zutrifft. Auch ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem dann betriebenen Vergütungsfestsetzungsverfahren kann die Annahme rechtfertigen, die in den Akten vermerkte Anschrift des Antragsgegners sei nicht mehr aktuell. In einem solchen Fall muss sich der mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger oder UdG der Geschäftsstelle des Zugangs des Anhörungsschreibens versichern. Dabei bietet nur ein Nachweis der Zustellung verlässlich Auskunft. Somit muss das Gericht über eine Anschrift verfügen, an der dem jeweiligen Antragsgegner das Anhörungsschreiben übergeben (§ 177 ZPO) oder im Wege der Ersatzzustellung zugestellt werden kann (§§ 178, 180, 181 ZPO).

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