(BGH, Urt. v. 2.8.2018 – III ZR 466/16) • Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf ersichtlich, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren, durch das i.d.R. die Beratungspflicht erst ausgelöst wird, zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen. Ist ein Antragsteller aufgrund seiner Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) zu bestreiten, muss ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen kann. Es ist deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten. Hinweis: Dazu bedarf es lediglich eines kurzen Hinweises oder einer Belehrung mit wenigen Worten. Spezialkenntnisse des Rentenversicherungsrechts sind nicht erforderlich. In Fällen dieser Art muss der Träger der Grundsicherung/Sozialhilfe nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben sind. Ebenso wenig muss er über Einzelheiten der Antragstellung belehren.

ZAP EN-Nr. 717/2018

ZAP F. 1, S. 1279–1279

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge