Instandhaltung und Instandsetzung zielen per se nicht auf eine Änderung des Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums (s. BGH, Urt. v. 9.12.2016 – V ZR 124/16). Die Wohnungseigentümer sind zu einer Beschlussfassung verpflichtet, § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG. Darauf hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch. Diese Pflicht entfällt nicht dadurch, dass Wohnungseigentümer nicht genügend Geld haben (s. BGH, Urt. v. 17.10.2014 – V ZR 9/14). Unterbleibt die erforderliche Instandsetzung, machen sich die Wohnungseigentümer schadensersatzpflichtig.

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