(OVG Saarland, Beschl. v. 11.10.2017 – 1 A 222/16) • Die – auch langfristige – Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes begründet weder einen Anspruch auf Beförderung noch einen Anspruch auf eine über die dem innegehabten Statusamt entsprechende Besoldung hinausgehende Alimentation. Die – auch langfristige – Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamtes, d.h. eines entsprechenden Dienstpostens, ist kein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz und bewirkt auch keinen solchen Verstoß. Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen nicht gezwungen, für den Einsatz eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten die Gewährung einer Zulage vorzusehen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines langjährigen Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten setzt das Vorhandensein eines mit einem dauerhaften Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern verbundenen strukturellen Problems voraus.

ZAP EN-Nr. 730/2017

ZAP F. 1, S. 1292–1292

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge