Längere Zeit hat man aus Karlsruhe nichts bzw. kaum etwas Neues zur Anordnung von Durchsuchungsmaßnahmen gehört. Jetzt hat es in kurzer Zeit einige Beschlüsse des BVerfG aus dem Bereich der Durchsuchung gegeben. Das ist einmal der BVerfG-Beschluss vom 14.7.2016 (2 BvR 2748/14, StRR 9/2016, S. 18), der eine Durchsuchungsmaßnahme im Bußgeldverfahren zum Gegenstand hatte. Zu den Entscheidungen gehört auch der Beschluss vom 14.7.2016 (2 BvR 2474/14, StRR 10/2016, S. 8), in dem es um die Problematik der Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines anonymen Hinweises geht, sowie der BVerfG-Beschluss vom 5.7.2016 (2 BvR 1710/15). In ihm musste das BVerfG einen Durchsuchungsbeschluss als den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügend beanstanden, weil konkrete Angaben zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt und zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat vollständig fehlten, obwohl sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne Weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung auch nicht abträglich gewesen wären. Das BVerfG weist zudem darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel nicht mehr heilbar sind. Im Beschluss vom 15.7.2016 (2 BvR 857/14) ging es schließlich um die Frage der Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren. Das BVerfG hat dies bejaht, wenn dem Beschuldigten vor der Entscheidung über seine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis gegeben worden ist. Dies gelte unabhängig davon, ob die Stellungnahme im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen konnte oder nicht. Der Gehörsverstoß wird nach Auffassung des BVerfG jedoch durch die Entscheidung über eine Anhörungsrüge des Beschuldigten geheilt, wenn das Beschwerdegericht dabei dessen weiteres Vorbringen berücksichtigt.

 

Hinweis:

Innerhalb von zehn Tagen vier Entscheidungen des BVerfG zur Durchsuchung: Das zeigt, dass bei dieser die Beschuldigten i.d.R. besonders belastenden Zwangsmaßnahme in der Praxis einiges im Argen liegt.

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