(OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.8.2016 – I-23 U 27/15) • Ein Steuerberater, der ausschließlich mit der steuerlichen Beratung einer Mandantin beauftragt ist, ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, diese auf offen zu Tage liegende Fehlentscheidungen bei der Verwaltung ihres Vermögens hinzuweisen. Hiervon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn es ohne nähere aufwendige Prüfung gar nicht möglich ist, zu beurteilen, welches Risiko die verschiedenen Anlagen haben und ob dieses Risiko auch aus der Sicht eines Dritten untragbar erscheint. Für einen steuerlichen Berater ist die Offenkundigkeit von schadensträchtigen Fehlentscheidungen des Mandanten bei außerhalb des Steuerrechts liegenden Fragen weniger häufig anzunehmen. Eine Pflicht, die Mandantin auf ein Anlagerisiko hinzuweisen, das aus einer unzureichenden Risikostreuung folgen soll, hat der Steuerberater ohne einen Auftrag zur Anlageberatung nicht.

ZAP EN-Nr. 849/2016

ZAP F. 1, S. 1281–1281

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